(Allgemeine Geschäftsbedingungen)
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Beförderungsbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren (im Folgenden „Kunde“) auf sämtlichen Verbindungen einschließlich Sonderfahrten des Eisenbahnverkehrsunternehmen Wuppertalbahn EIV gGmbH (im Folgenden „Wuppertalbahn“).
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Wuppertalbahn stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Fahrkarten sind Urkunden oder fiktive Urkunden und gelten als geldwerte Belege. Kopien sind unzulässig.
II. Vertragsschluss
(1) Der Kunde unterbreitet der Wuppertalbahn auf der Website www.wuppertalbahn.eu und deren angegliederten Webshop ein Angebot zum Abschluss eines Beförderungsvertrages durch den Versand einer Bestellung.
Die Wuppertalbahn bestätigt die Buchung durch Versenden einer Rechnung an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse.
Diese AGB werden in jedem Fall Teil des Kaufvertrages.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt und eine Rechnung über die Bestellung ausgestellt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei der Wuppertalbahn eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Ein Kaufvertrag (Vertragsschluss) über die vom Kunden bestellte Leistung kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung der Rechnung des Kunden die Fahrkarten an den Kunden ausgeliefert werden.
(3) Weiterhin können Fahrkarten auch ggf. an den Verkaufsstellen der Eisenbahn erworben werden.
(4) Mit dem Erwerb einer Fahrkarte erkennt der Fahrgast
- die Beförderungsbestimmungen,
- die Tarifbedingungen und
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fahrkarten-Online-Shop
an.
III. Zahlung
(1) Eine Zahlung ist sofort nach Zugang der Rechnung unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto der Wuppertalbahn EIV gGmbH bei der Stadtsparkasse Wuppertal, IBAN: DE80 3305 0000 0000 1940 01, BIC: WUPSDE33XXX durch Überweisung zu erbringen.
Als Zugang gilt der Eingang der E-Mail auf dem Eingangsserver des Kunden.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er der Wuppertalbahn Verzugszinsen in Höhe von 5,0 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen.
(3) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Wuppertalbahn nicht aus.
IV. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht iSd. § 312d BGB besteht nicht, §312b Abs. 3 Ziff. 6 BGB.
V. Leistung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur mit gültiger, bezahlter Fahrkarte. Tiere werden nicht befördert. Gegenstände (ausgenommen Kinderwagen und Rollstuhl/Rollator) werden nur befördert, sofern hierfür ausreichend Platz ist. Ein Beförderungsanspruch besteht nicht, es entscheidet das Zugpersonal. Unsere Züge und Bahnsteige sind nicht barrierefrei!
(2) Kinder in Kinderwagen und Kinder bis 6 Jahren werden in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson befördert.
(3) Bedingt durch die historische Bauart der Eisenbahnfahrzeuge ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur mit gewissen Einschränkungen möglich.
(4) Es besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht.
VI. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung unabhängig einer gültigen Fahrkarte ausgeschlossen.
Hierbei handelt es sich insbesondere um:
- Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit Waffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind und
- Personen mit ansteckenden Krankheiten, sofern eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen ist.
(2) Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Als Aufsichtspersonen im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beförderung trifft das Zug- bzw. das örtliche Betriebspersonal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug, bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.
VII. Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Die Wuppertalbahn erwartet von allen Fahrgästen die pflegliche Behandlung der historischen Eisenbahnfahrzeuge. Den Anordnungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
- die Gleise außerhalb der hierfür vorgesehenen Übergänge zu überschreiten sowie sich zwischen den Gleisen aufzuhalten;
- ohne Ermächtigung die Führerstände der Fahrzeuge zu betreten;
- sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten;
- die Türen und Bühnengitter während der Fahrt und außerhalb der Bahnhöfe oder Haltepunkte eigenmächtig zu öffnen, ein- oder auszusteigen und die Trittbretter zu betreten;
- sich auf den Wagenübergängen zwischen den Plattformen der Fahrzeuge aufzuhalten, es sei denn, diese werden überquert;
- Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, sowie brennende oder glühende Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen;
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen;
- die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen;
- ihre Schuhe auf die Sitze zu legen;
- in den Zügen, sowie auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden zu rauchen;
- in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen zu betteln oder ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens zu sammeln, zu werben oder Schau- oder Darstellungen zu tätig
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Bahnhöfen oder Haltepunkten betreten und verlassen. Bei Betriebsstörungen darf erst nach Aufforderung durch das Personal ausgestiegen werden.
Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen zu benutzen.
Es ist zügig zuerst aus- und dann einzusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken.
Das Aus- und Einsteigen hat mit größter Vorsicht zu erfolgen, nötigenfalls ist das Personal um Hilfe zu bitten.
Auf den Stationen ist nur am Bahnsteig auszusteigen.
Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder werden Türen und Bühnengitter geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
(4) Bei Sonderfahrten/Veranstaltungen kann zum Fotografieren auch zwischen den Haltepunkten und Bahnhöfen angehalten werden.
Das Aussteigen erfolgt für den Fahrgast auf eigene Gefahr und darf nur auf der durch das Betriebspersonal benannten Seite erfolgen.
(5) Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Der Aufenthalt auf den Plattformen der Personenwagen ist während der Fahrt nur bei geschlossenen Bühnengittern gestattet und geschieht auf eigene Gefahr.
(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen. Kinder müssen während des Aufenthaltes auf den Bühnen beaufsichtigt werden.
(7) Im Rahmen von Schul- und Klassenausflügen und Reisen anderer Kindergruppen sind die Schüler und Kinder während der Fahrt weiterhin durch die Lehrer und Betreuer zu beaufsichtigen.
(8) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7, so kann er durch das Personal von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Weigert sich ein Fahrgast, in vorgenannten Übertretungsfällen seine Personalien anzugeben, so kann er auf dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Personalienfeststellung der Landespolizei überstellt werden.
Die Einsatzkosten trägt der Kunde.
(9) Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden Reinigungs- beziehungsweise Reparaturkosten in Höhe des geschätzten Aufwands erhoben, mindestens jedoch pauschal 50 ,00 € bei Verunreinigungen und 100,00 € bei Beschädigungen.
Dem Kunden ist es freigestellt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
Weitergehende Ansprüche sowie ggf. eine strafrechtliche Verfolgung bleiben hiervon unberührt.
(10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag von 500,00 € zu zahlen.
(11) Meinungsverschiedenheiten unter Fahrgästen oder zwischen Fahrgästen und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.
(12) Beschwerden sind – außer in den Fällen des Artikels IX Abs. 3 – sofern sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Zug- und Wagennummer sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Betriebsleitung der Eisenbahn zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal entsprechend Auskunft zu geben und die zuständige Beschwerdestelle anzugeben.
VIII. Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht.
(2) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.
(3) Für Reisegruppen können einzelne Personenwagen reserviert sein.
Diese dürfen von Einzelreisenden erst nach Aufforderung durch das Personal besetzt werden.
Die Reservierung erlischt unmittelbar nach Abfahrt auf dem Bahnhof, ab dem die Reservierung gilt.
IX. Fahrkarten
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte in EURO zu zahlen.
Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben.
Die gewerbliche Weitergabe oder Weitervermarktung von Fahrkarten gegen Entgelt und auf eigene Rechnung ist nicht gestattet. Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit der Eisenbahn zustande, deren Verkehrsmittel benutzt werden.
(2) Die Fahrkarten gelten für ihren Geltungsbereich in allen Fahrzeugen der gebuchten Strecke.
(3) Der Fahrgast muss sich davon überzeugen, dass er die für die vorgesehene Fahrt erforderliche Fahrkarte besitzt. Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort vorzubringen.
Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Zugpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(4) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs noch nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er, sofern ein Fahrkartenverkauf im Fahrzeug vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen.
Ist im Fahrzeug ein Fahrkartenverkauf durch das Fahrpersonal vorgesehen, ist der Fahrgast zudem verpflichtet, bei diesem einzusteigen und unverzüglich seine Fahrkarte zu lösen.
Beanstandungen der Fahrkarte können nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort vorgebracht werden.
(5) Hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt keine gültige Fahrkarte beschafft und ist ein Fahrkartenverkauf im Fahrzeug nicht vorgesehen, ist eine Nutzung nicht gestattet.
Ist der Fahrgast zu Beginn der Beförderung nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, ist er zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, es sei denn, er hat sich nach Betreten eines Fahrzeugs, in dem ein Fahrkartenverkauf vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert um die Erlangung einer gültigen Fahrkarte gekümmert und dies durch ein nach außen erkennbares Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht.
(6) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis nach Verlassen des Fahrzeuges sorgfältig aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen und auszuhändigen.
(7) Die Fahrt gilt mit dem Betreten des Fahrzeuges als angetreten oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist (abgegrenztes Bahngebiet), mit dem Durchschreiten einer Bahnsteigabgrenzung an der Einsteigehaltestelle. Die Fahrt gilt nach Verlassen des Fahrzeuges als beendet oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist (abgegrenztes Bahngebiet), nach dem Durchschreiten einer Bahnsteigabgrenzung an der Aussteigehaltestelle. Ausgenommen hiervon sind Fahrkarten, die zur Hin- und Rückfahrt berechtigen. Hier endet die Fahrt erst wieder an der Einstiegsbahnstation.
(8) Für die Ausgabe von Fahrausweisen gilt folgendes:
- Der Verkauf der Fahrausweise erfolgt über den Fahrkarten-Online-Shop (www.wuppertalbahn.eu), über Verkaufsstellen und durch das Fahrpersonal der Züge. Bei Verkauf der Fahrausweise durch das Zugpersonal, muss der Fahrausweis unverzüglich beim Betreten des Fahrzeuges erworben werden.
- Beim Zugpersonal können nicht alle Fahrausweise gekauft werden.
- Für Fahrausweise zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.
X. Ungültige Fahrkarten
(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert sind (eigenmächtiges Ändern ist auch ein nachträgliches Verbessern von Eintragungen), von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden oder wegen Zeitablaufs.
(2) Wird die Fahrkarte nach Absatz 1 eingezogen, wird das Fahrgeld, weder voll noch anteilsmäßig, erstattet.
(3) Ob eine beschädigte Fahrkarte noch als gültig anzusehen ist, entscheidet auf den Bahnhöfen der Aufsicht führende Bedienstete ansonsten sowie während der Fahrt der Zugführer.
(4) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen amtlichen Lichtbildausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird, das Lichtbild des Ausweises fehlt oder unkenntlich ist oder dieser nicht mehr gültig ist.
(5) Das Fälschen von Fahrausweisen sowie die Nutzung von gefälschten Fahrkarten ist ein Straftatbestand und wird strafrechtlich verfolgt. Verwendet ein Fahrgast gefälschte Fahrausweise kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden und hat dann gegebenenfalls den Zug am folgenden Bahnhof zu verlassen.
XI. Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn
- er sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
- sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aushändigt,
- wenn die Fahrkarte in ihrer Materialeigenschaft nicht geprüft werden kann, siehe auch § 10, Abs. 1 oder gesperrt ist,
- innerhalb eines besonders kenntlich gemachten Haltestellenbereiches ohne gültige Fahrkarte oder Berechtigungsschein angetroffen wird,
- einen tariflich vorgesehenen Zuschlag nicht vorzeigen kann.
Eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nummer (1) a. und f. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt den doppelten Regelfahrpreis, jedoch mindestens 100,00 €.
(3) Über den gezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, geht diesem Fahrgast eine Rechnung in Kürze zu, nachdem die Personalien festgestellt worden sind.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche nach Rechnungsstellung an die Wuppertalbahn zu zahlen. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 4,00 Euroerhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.
XII. Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Eine Erstattung von Fahrausweisen, die nicht zur Fahrt benutzt wurden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Erstattung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner zugewiesen werden kann. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung, wenn der Fahrgast an einem Bedarfshalt aussteigen wollte, dort aber aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht gehalten wurde.
(3) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes besteht nicht bei Ausschluss von der Beförderung nach Artikel VI.
XIII. Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Handgepäck (leicht tragbare Sachen) und sonstige Sachen (zum Beispiel Schlitten, Skier, zusammengeklappte Fahrräder) werden mitgenommen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Handgepäck kann in die Personenwagen mitgenommen werden, wenn es in den Gepäcknetzen Platz findet.
Größere Gepäckstücke und Traglasten werden nur befördert, wenn dies vor der Fahrt vereinbart wurde.
(3) Die Mitnahme von Kinderwagen sowie von Rollstühlen ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart der Kinderwagen, der Rollstühle/Rollatoren und der Fahrzeuge es zulassen und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt. Kinderwagen für mitreisende Kinder und Krankenfahrstühle werden in den Zügen unentgeltlich befördert. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Artikels V.
Ist eine Unterbringung im Gepäckwagen oder Gepäckraum nötig, dürfen Personen nicht in den Kinderwagen und Krankenfahrstühlen belassen werden.
(4) Fahrräder und Segways können im Regelfall und nach vorheriger Vereinbarung im Gepäckwagen/Gepäckabteil der Züge gegen Gebühr befördert werden, sofern der Zug ein solches mitführt.
(5) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:
- Waffen aller Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, ferner Munition.
- explosionsfähige oder leicht entzündliche Stoffe und Gegenstände;
- entzündend wirkende, giftige, radioaktive oder ätzende Stoffe sowie ansteckungsgefährliche Stoffe;
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können;
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
Personen, die in Ausübung hoheitlicher Aufgaben Schusswaffen führen dürfen, können neben Schusswaffen auch Handmunition in die Personenwagen mitnehmen. Dies gilt insbesondere für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und des Zolls, soweit dienstliche Aufgaben dies erfordern.
Darüber hinaus ist Artikel V. zu beachten.
(6) Die Fahrgäste haben mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.
(7) Hat der Zug keinen Gepäckwagen oder Gepäckraum oder können Sachen, Traglasten, Fahrräder, Segways oder Kinderwagen aus anderen Gründen dort nicht untergebracht werden, so sind sie an einem anderen geeigneten Platz im Zug, der vom Zugbegleitpersonal bestimmt wird, unterzubringen.
(8) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen und an welcher Stelle sie untergebracht werden können.
Das Personal ist berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart der Reisenden zu überzeugen, wenn triftige Gründe für den Verdacht einer Zuwiderhandlung vorliegen.
XIV. Mitnahme von Tieren
Die Mitnahme von Hunden in unseren Fahrzeugen und auf unseren Betriebseinrichtungen ist grundsätzlich untersagt.
XV. Haftung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Wuppertalbahn, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Wuppertalbahn nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zu einer Summe von 1.000,00 EURO, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Wuppertalbahn, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Durch Rauch und Dampf, Russpartikel, Öl- und Fettspritzer, Funkenflug usw. verursachte Verschmutzungen und Schäden sind durch das Wesen des Dampfbetriebs bedingt; hieraus können keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
(5) Für Schäden, die durch Fahrgäste und Sachen entstanden sind, übernimmt die Eisenbahn keine Haftung.
(6) Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt.
XVI. Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Soweit gesetzliche Regelungen nichts Anderes vorsehen und unbeschadet eines Anspruchs auf Entschädigung/ Erstattung im Eisenbahnverkehr nach XVII, kann eine Gewähr für das Einhalten des Fahrplanes und der Anschlüsse nicht übernommen werden. Bei Abweichung vom Fahrplan (zum Beispiel Ausfall, Verspätung) sowie bei Platzmangel sind Ersatzansprüche daher ausgeschlossen.
(2) Die Eisenbahn haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache sie nicht zu vertreten hat.
(3) Ansprüche gemäß Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung) sind gemäß dessen § 1 ausgeschlossen, da es sich bei der Wuppertalbahn EIV gGmbH um ein Verkehrsunternehmen handelt, das hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses und zu touristischen Zwecken betrieben wird.
XVII. Hinweise zur Datenverarbeitung
(1) Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes und der DGSVO. Ohne Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.
(2) Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
(3) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten beim Anbieter abzurufen, dieses zu ändern oder zu löschen. Im Übrigen wird in Bezug auf Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit im Bereich „Datenschutz“ einsehbar sind.
XVIII. Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Beförderungsbedingungen ergeben, ist Wuppertal.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.